Übrigens: Wenn Parkplätze und Zeit generell knapp sind, und eine Straße (genauer: eine Sackgasse) recht schmal, gewissermaßen regelrecht eng ist, sodass keine zwei Autos nebeneinander passen, also wenn man dann das Auto auf der vom Reinfahren gesehen rechten Straßenseite für zwei Tage abstellt(die ja beim Rausfahren die linke ist - aber wie gesagt, verdammt eng), noch dazu im absoluten Halteverbot, dann, ja dann verstößt man gleich
zweimal gegen die Straßenverkehrsordnung (§12 Abs. 1 , §12 Abs. 4 StVO).
Verglichen mit dem Stress der dauernden Parkplatzsuche rentiert es sich trotzdem für den ein oder anderen. Auch wenn die Frau R. von der Stadt regelrecht süffisant dazuschreibt:
"Die Zahlung der Verwarnungsgelder [..]per Dauerauftrag ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich."
Hat sie da auch den Paragraphen dazu geschrieben?
AntwortenLöschenEs wimmelt zwar von Hinweisen auf StVG, StVO, StVZO, OWig und BkatV - aber gerade da gibt es leider kein Sternchen. Mysteriös.
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